Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 1/2025
Aktuelles
Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung um zwölf Monate verschoben
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 23. Dezember 2024 der Änderungsverordnung (EU) 2024/3234 zugestimmt, die das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein Jahr verschiebt. Außerdem wurde mit der Änderungsverordnung eine Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzverordnung) zum 30. Dezember 2025 beschlossen.
Große Marktteilnehmer und Händler müssen folglich ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2026 den neuen Pflichten nachzukommen.
Weiterführende Informationen:
Markterschließungsprogramm des BMWK für KMU
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einer europaweiten Ausschreibung zehn Maßnahmen veröffentlicht, die im zweiten Halbjahr 2025 durchgeführt werden sollen. Sie sind Teil des Markterschließungsprogramms für KMU, das diese Unternehmen beim Einstieg in neue Märkte unterstützen soll. Die Maßnahmen umfassen die Module Geschäftsanbahnung, Markterkundung, Leistungsschau, Informationsreise und Sourcing-Tour. Eine Übersicht über die Ausschreibungen gibt es über den Link.
Weiterführende Informationen:
Ausschreibungen suchen – e-Vergabe, die Vergabeplattform des Bundes
Coface-Whitepaper Chemie und Pharma: Herausforderungen, aktuelle Einblicke
Coface hat ein Whitepaper zur Chemie- und Pharmaindustrie veröffentlicht, das folgende Inhalte bereitstellt:
- Einen detaillierten Überblick über die aktuellen Herausforderungen in der Petrochemie, Spezialchemie, Düngemittelproduktion und der Pharmaindustrie.
- Exklusive Einblicke in die Zahlungserfahrungsstudie 2024 mit Daten zur Zahlungsmoral in Deutschland.
- Lösungsstrategien für ein effektives Kredit- und Risikomanagement – von globalen Insights bis hin zu praxisnahen Empfehlungen
Weiterführende Informationen:
Link zum Download des Whitepapers auf der Webseite von Coface
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes geplant
Die Bundesregierung hat Anfang Dezember den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht.
Der Entwurf dient der Umsetzung der sogenannten Sanktionsstrafrichtlinie, der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024, zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union.
Das Ziel der Sanktionsstrafrecht-Richtlinie besteht darin, für eine wirksame Anwendung der Sanktionen zu sorgen, zur Integrität des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Hierzu sollen die strafrechtlichen Definitionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen angeglichen werden.
Zudem werde gewährleistet, dass Art und Umfang der Strafen für die Missachtung von Sanktionsverboten „unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen sind“. Überdies würden Maßgaben für die Ermittlung und Strafverfolgung sanktionsstrafrechtlicher Taten vorgegeben.
Über den weiteren Verlauf des Entwurfs halten wir Sie informiert.
4. Maßnahmenpaket zum Ausfuhrkontrollverfahren geplant
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben am 13. Dezember 2024 in einer gemeinsamen Erklärung ein 4. Maßnahmenpaket angekündigt, das Ausfuhrkontrollverfahren digitaler, schneller und effizienter machen soll.
Mit den neuen Maßnahmen sollen mehrere Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert werden. Dies betrifft im Bereich der Rüstungsgüter die AGG Nr. 33, zudem werden die AGGen Nr. 13 und Nr. 25 in einigen Aspekten anwenderfreundlicher gestaltet. Im Bereich der Dual-Use Güter werden neben der neuen AGG Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Dual-Use Gütern und der AGG Nr. 44 für die Speicherung von Software und Technologie auf geschützten Cloudservern auch Anpassungen und Erweiterungen bei Sammelausfuhrgenehmigungen und Höchstbetragsgenehmigungen vorgenommen.
Darüber hinaus sollen technische Anpassungen und neue Serviceleistungen im BAFA künftig die Antragstellung vereinfachen, etwa die Möglichkeit, digitale Unterlagen und digitale Signaturen im Bereich der Endverbleibsdokumente zu verwenden.
Details zu den angekündigten Änderungen sind der gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA zu entnehmen.
Weiterführende Informationen:
Neue FAQ zur „No-Russia“-Klausel veröffentlicht
Am 18. Dezember 2024 hat die EU-Kommission ihre FAQ zur „No-Russia“-Klausel nach Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russlandsanktionsverordnung) aktualisiert. Die Änderungen stehen weitgehend im Einklang mit den kürzlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten FAQs, enthalten jedoch auch zusätzliche Hinweise.
Die wichtigsten Neuerungen und Klarstellungen im Überblick:
- Angemessene Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die „No-Russia“-Klausel: Die Maßnahmen gelten als angemessen, wenn sie die Aussetzung, Unterbrechung oder Beendigung des Vertrags, die Anwendung finanzieller Sanktionen, oder die Festlegung durch ein zuständiges Gericht, dass ein Re-Export als vertragswidrig anerkannt wird, vorsehen.
- Ausnahme für öffentliche Verträge: Die Ausnahme nach Art. 12g Abs. 2a gilt sowohl für bestehende als auch für zukünftige Verträge mit öffentlichen Behörden in Drittländern oder internationalen Organisationen. Trotzdem müssen Exporteure die Behörden gemäß Art. 12g Abs. 2b über solche Verträge informieren – außer für Verträge, die vor dem 12. Sanktionspaket am 19. Dezember 2023 geschlossen wurden. Die FAQ enthalten nun eine Liste von Informationen, die bei einer solchen Meldung übermittelt werden müssen (siehe Abschnitt: „What information should be notified concerning public contracts?“). Sie klären zudem, was unter einer „öffentlichen Behörde“ im Sinne der Verordnung zu verstehen ist.
- „No-Russia“-Klausel als generelle Vertragsklausel oder AGB: Generelle Vertragsklauseln oder die Aufnahme der „No-Russia“-Klausel in die AGB reichen für die Erfüllung der Anforderungen aus. Für Intra-EU-Verträge ist die Klausel nicht erforderlich.
- Umgang mit Ablehnung der Klausel: Sollte ein Vertragspartner die Aufnahme der „No-Russia“-Klausel in einen vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossenen Vertrag verweigern, kann der Ausführer die Verpflichtung dennoch erfüllen, indem er seinem Vertragspartner eine einseitige Mitteilung übermittelt (nicht vertraglich vereinbart), die den Re-Export nach Russland oder für die Nutzung in Russland untersagt.
- Rücksendungen an Produzenten in Drittländern: Klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer „No-Russia“-Klausel auch Rücksendungen an z. B. Produzenten in Drittländern umfasst, sofern diese nach Russland weitergeleitet werden könnten.
Weiterführende Informationen:
Weitere Personen in EU-Sanktionslisten aufgenommen: Belarus, Haiti, Sudan
Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2024 die Erweiterung von Sanktionslisten für mehrere Länder beschlossen. Hier ein Überblick über die neuen Listungen:
Belarus
Angesichts der Lage in Belarus wurde beschlossen, restriktive Maßnahmen gegen weitere 26 Personen und zwei Einrichtungen aus Belarus zu verhängen. Unter den neu gelisteten Personen sind verschiedene Mitglieder des Justizwesens, insbesondere Richter, Leiter und stellvertretende Leiter verschiedener Justizvollzugsanstalten sowie der Leiter einer medizinischen Abteilung in einer dieser Anstalten, in der eine Reihe von politischen Gefangenen unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und misshandelt werden. Zudem wurden auch Personen neu gelistet, die als Geschäftsinhaber, Miteigentümer, Teilhaber oder Vorstandsmitglieder vom Lukaschenko-Regime profitiert haben.
Bei den beiden neu gelisteten Unternehmen handelt es sich um das belarussische Transport- und Lagerunternehmen Vlate Logistik LLC und Ruzekspeditsiya LLC, das an der Lieferung von Fahrzeugen beteiligt ist, deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aus der EU nach Belarus verboten ist.
Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Belarus nun für 287 natürliche und 39 juristische Personen.
Pressemitteilung des Rats der EU zu Belarus vom 16.12.2024
Haiti
Angesichts der eskalierenden Bandengewalt, der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Banden im Land und der fortdauernden Straflosigkeit der Tatverantwortlichen hat der Rat der Europäischen Union am 16. Dezember 2024 zudem erstmals restriktive Maßnahmen gegen drei haitianische Personen angenommen.
Die Listung dieser Personen stützt sich auf den bereits am 25. November 2022 angenommenen Beschluss (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti und die am 28. Juli 2023 erfolgte Änderung der Sanktionsregelung, die es der EU ermöglicht, eigenständig restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen zu verhängen.
Pressemitteilung des Rats der EU zu Haiti vom 16.12.2024
Sudan
Der Rat der Europäischen Union hat zudem angesichts der ernsten Lage im Sudan, wo die sudanesischen Streitkräfte (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF) anhaltende Kämpfe führen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen vier Personen gebilligt.
Dies basiert auf dem bereits am 9. Oktober 2023 vom Rat angenommenen Beschluss (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben. Im Januar und Juni 2024 sind bereits Personen gelistet worden, sodass die restriktiven Maßnahmen der EU nun für insgesamt zehn Personen und sechs Organisationen gelten.
EUTM Somalia und ATALANTA-Mission der EU verlängert
Der Rat der EU hat am 16. Dezember 2024 beschlossen, das Mandat der EU-Marineoperation ATALANTA und der militärischen Ausbildungsmission der EU in Somalia (EUTM Somalia) bis zum 28. Februar 2027 zu verlängern. Bereits am 5. Dezember wurde zudem beschlossen, das Mandat der zivilen Mission der EU zum Aufbau von Kapazitäten (EUCAP Somalia) bis zum gleichen Zeitpunkt zu verlängern.
Diese Beschlüsse wurden im Anschluss an die ganzheitliche strategische Überprüfung des Engagements der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) in Somalia und am Horn von Afrika gefasst, mit dem Ziel, die Reaktion der EU auf einen sich verändernden Sicherheitskontext zu stärken und ihre Rolle als Anbieter maritimer Sicherheit zu verbessern.
Die 2008 eingerichtete Operation ATALANTA zielt darauf ab, die maritime Sicherheit vor der Küste Somalias, im Golf von Aden, im Westindischen Ozean und in Teilen des Roten Meeres zu verbessern und den Aufbau einer umfassenderen regionalen maritimen Sicherheitsarchitektur besser zu unterstützen. Es wird erwartet, dass Synergieeffekte mit der maritimen Operation ASPIDES, die derzeit die Handelsschifffahrt im Roten Meer schützt, dadurch verstärkt werden.
Weiterführende Informationen:
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
EU-Verordnung über ein Verbot der Zwangsarbeit tritt in Kraft
Am 12. Dezember 2024 ist die EU-Verordnung über ein Verbot der Zwangsverordnung – Forced Labour Regulation – im Amtsblatt veröffentlicht worden und am Folgetag in Kraft getreten. Insbesondere für Unternehmen gilt die Verordnung aber erst ab dem 14. Dezember 2027, siehe Nr. 1 unten.
Einige Bestimmungen über die Einrichtung der zuständigen Behörden, die Informations- und Kommunikationssysteme, die Datenbank der Risikobereiche oder -produkte für Zwangsarbeit, Leitlinien und andere vorbereitende Maßnahmen gelten bereits ab dem 13. Dezember 2024, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verordnung umsetzen können.
Weiterführende Informationen:
Neue FAQ und Communication Template zu CBAM veröffentlicht
Im Rahmen des CO2-Grenzausgleichmechanismus wurden die FAQ der EU-Kommission am 17. Dezember 2024 aktualisiert. Die Änderungen umfassen insbesondere weiterführende Angaben, für welche Güter und Drittländer die CBAM-Verordnung gilt, (ii) neue Hinweise zu Emissionsfaktoren für indirekte Emissionen und Standardwerte sowie zu Transformationsprozessen und (iii) zusätzliche Informationen zu den Pflichten des zugelassenen CBAM-Anmelders und zum Kauf von CBAM-Zertifikaten.
Zudem wurde am 18. Dezember 2024 das „CBAM communication template for installations“ veröffentlicht, das bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen von CBAM-Waren durch die Produzenten helfen soll. Die Verwendung dieser Vorlage ist freiwillig.
Weiterführende Information:
Veränderung bei „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“
Für den Umfang und Aufbau der Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ sind ab 12. Februar 2025 Veränderungen und Erweiterungen geplant. Es erfolgt eine Umbenennung der Dienstleistung zu „EU-Trader-Portal, CBAM-Portal“.
Zudem wird die bisher integrierte Zertifikatsverwaltung aus den ursprünglichen Anwendungen herausgelöst und in die separate Dienstleistung „Zertifikatsverwaltung für B2A“ überführt. Bereits in bisherigen Dienstleistungen hinterlegte Zertifikate werden automatisch in die neue Anwendung migriert und können dort genutzt werden.
Ein Zugang mit E-Mail und Passwort wird für diese neue separate Dienstleistung nicht mehr möglich sein, sondern deutsche Unternehmen benötigen dann ein ELSTER-Konto auf Basis einer Steuernummer. Sonstige Teilnehmer, die keine Möglichkeit haben ein ELSTER-Konto einzurichten, benötigen ein eIDAS-konformes Signaturzertifikat und die Zoll-Ident App zur Registrierung im Zoll-Portal.
Weiterführende Informationen:
LkSG: Maßnahmenpaket zu sogenannten untergesetzlichen Maßnahmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Maßnahmenpaket zu sogenannten untergesetzlichen Maßnahmen in Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG) verabschiedet beziehungsweise in Umsetzung. Ziel ist es, mehr Klarheit zu schaffen und vor allem KMU – insbesondere die mittelbar betroffenen – zu entlasten und zu unterstützen.
Es wird empfohlen, hierzu die Webseite des BAFA im Blick zu halten, da es dort im Laufe des Januars 2025 weitere Veröffentlichungen sowie Aktualisierungen geben wird.
Weiterführende Informationen:
Neue BAFA-Handreichung zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes neue Handreichungen gem. § 20 LkSG zu dem Themenkomplex Standard, Audits und Zertifizierungen veröffentlicht.
Die Handreichungen sollen eine konkrete Orientierungshilfe in Bezug auf die Auswahl und Nutzung von Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG sowie zu Fragen des behördlichen Umgangs bieten. Die Handreichungen sollen sich primär an die unter das Gesetz fallenden Unternehmen und an Stakeholder wie Verbände, Zivilgesellschaft, öffentliche und private Kontrollstellen sowie KMU richten.
Das BAFA arbeitet darüber hinaus an der Erstellung von weiteren Handreichungen zu folgenden Themen:
- Abhilfe im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§7 LkSG)
- Sorgfaltspflichten und Kinderrechte
- Transportsektor
Die drei Dokumente mit den Titeln „Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente im Sorgfaltsprozess“, „Executive Summary zur Handreichung“ sowie „Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Handreichung“ finden Sie hier:
PEM-Übergangsbestimmungen in Kraft
Am 12. Dezember 2024 verabschiedete der Gemeinsame Ausschuss des PEM (Pan-Euro-Mediterranean)-Übereinkommens einen Beschluss über die Umsetzung von Übergangsbestimmungen, die ab dem 1. Januar 2025 gelten.
Der Hauptzweck der Übergangsbestimmungen besteht darin, die Regeln von 2012 parallel zu den Regeln von 2023 zwischen den Vertragsparteien beizubehalten, für die die Regeln von 2023 in Kraft treten. Wirtschaftsteilnehmer haben die Möglichkeit, je nach ihren Lieferketten zwischen den beiden anwendbaren Regelwerken zu wählen.
Zum Hintergrund: Das System der Pan-Euro-Mediterranen Ursprungskumulierung ermöglicht die Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen der EU, den EFTA-Staaten, der Türkei, den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung, den Ländern des westlichen Balkans, den Färöer-Inseln und Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine. Sie basiert auf einem Netz von Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsprotokollen. Diese Ursprungsprotokolle werden durch einen Verweis auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ersetzt.
Weiterführende Informationen:
The Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention – European Commission
Generalzolldirektion: eZoll-App in App-Stores verfügbar
Wie die Zollgeneraldirektion auf ihrer Webseite Zoll online am 16. Dezember 2024 mitteilte, ist die Zollanmeldung für private Postsendungen nunmehr auch mobil per App möglich. Die eZoll-App kann demnach ab sofort in den App-Stores für iOS und Android heruntergeladen werden. Privatpersonen können damit ihre Internetanmeldungen für Post- und Kuriersendungen (IPK) bis zu einem Wert von 150 Euro und Geschenksendungen bis zu einem Wert von 45 Euro sicher und ortsunabhängig über ein mobiles Gerät abgeben.
Unterlagen können direkt über die App hochgeladen werden, die Daten werden automatisiert in die Zollanmeldung übernommen und die Zahlung möglicher Einfuhrausgaben kann ebenfalls über die App abgewickelt werden.
Weiterführende Informationen:
Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen
Die Generalzolldirektion hat zudem am 17. Dezember 2024 ein neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen du Wiederausfuhrmitteilungen (Ausgabe 2025) veröffentlicht. Das neue Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2025 die bisher gültige Ausgabe 2024.
Weiterführende Informationen:
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
Deckungspraxis: Künftig qualifizierte elektronische statt Papierunterschrift
Im Rahmen des Entlastungspakets ist die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) geplant. Statt auf dem Postweg können Verpflichtungserklärungen nunmehr elektronisch über das myAGA-Portal hochgeladen oder per E-Mail an underwriting@exportkreditgarantien.de eingereicht werden, sofern sie mit qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) versehen sind. Die Vorlagen werden zukünftig einen entsprechenden Hinweis mit weiteren Erläuterungen enthalten. Die postalische Einreichung von original unterschriebenen Verpflichtungserklärungen bleibt weiterhin möglich.
Weiterführende Informationen:
Veranstaltungen
Podiumsdiskussion: Chancen im Nahen und Mittleren Osten
Der Nah- und Mittelost-Verein lädt am 4. Februar 2025 zu einer Veranstaltung zu Chancen für deutsche Unternehmen in Nordafrika und dem Mittleren Osten (MENA-Region) ein. Neben Anne Jacobs-Schleithoff vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird ein deutscher Unternehmer mit einem Erfahrungsbericht zu Wort kommen. Zudem sind zwei Paneldiskussionen zu aktuellen Entwicklungen bei Finanzierungs- und Absicherungsfragen sowie zu rechtlichen Rahmenbedingungen geplant.
Datum: Dienstag, 4. Februar 2025
Uhrzeit: 13:30 – 18:00 Uhr
Ort: Hybrid / pwc Hamburg
Link: Zur Anmeldung