Der BDEx (Bundesverband des Deutschen Exporthandels e.V.) fungiert als führender Verband für deutsche Unternehmen im Außenhandel. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder im Exporthandel zu schützen und zu fördern, indem er sich gezielt für deren Belange im internationalen Handel einsetzt.
Beraten.
Außenwirtschaftsinformation 8/2024
Aktuelles
Hinweis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu CBAM-Berichtspflichten
Mit den Änderungen zum dritten Berichtsquartal gilt für Meldepflichtige im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) seit dem 1. August 2024 die Verpflichtung, die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln und zu berichten, nachdem bisher auf Schätzungen oder Standardwerte der EU zurückgegriffen werden durfte.
Die Europäische Kommission hat kürzlich klargestellt, dass die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin nach Art. 4 der CBAM-Durchführungsverordnung (VO 2023/1773) zu erfolgen hat. In ihren FAQs betont sie außerdem, dass letztendlich die CBAM-Meldepflichtigen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte verantwortlich sind. Die DEHSt hat nun einen hilfreichen Bewertungsmaßstab für den Fall herausgegeben, dass CBAM-Meldepflichtigen keine Daten über tatsächliche Emissionen von ihren Zulieferern vorliegen:
In diesem Fall müssen die Meldepflichtigen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Daten von Lieferanten oder Herstellern zu erhalten, und diese Bemühungen im Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister dokumentieren. Sie trifft also eine Nachweis- und Dokumentationspflicht. Wenn in einem solchen Fall dann Standardwerte anstelle der tatsächlichen Emissionen angegeben werden, hat die DEHSt klargestellt, dass sie bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum hat. Diesen Spielraum wird sie in den folgenden Fällen berücksichtigen:
- Der Anmelder hat alle erforderlichen Nachweise erbracht und nachvollziehbar begründet, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden und weitere Schritte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
- Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands berücksichtigt die DEHSt die Relevanz der zugrundeliegenden CO₂-Emissionen der CBAM-Importe. Wichtig ist, dass die DEHSt trotz ihres Ermessensspielraums jederzeit von der Kommission aufgefordert werden kann, zusätzliche Informationen bei unvollständigen oder fehlerhaften Berichten von den Meldepflichtigen nachzufordern (vgl. Art. 35 Absatz 4 CBAM-VO).
Aufgrund der hohen Praxisrelevanz und der möglichen Haftung bei Verstößen gegen die CBAM-Vorschriften suchen wir derzeit verstärkt den Dialog mit der DEHSt und verfolgen das Thema intensiv. Anregungen, Zuschreibungen oder auch Kommentare Ihrerseits zum Thema sind dabei hochwillkommen. Schon jetzt herzlichen Dank dafür.
Niederlande ändern zuständige Behörden für die Ausstellung von Apostillen
Die Niederlande haben für Teile Großbritanniens und Frankreich neue zuständige Behörden für die Ausstellung von Apostillen festgelegt. In Frankreich wurden neue zuständige Behörden für die Metropolregion Frankreich sowie französische Übersee-Territorien festgelegt.
Die neue zuständige Behörde für das britische Antarktis-Territorium wird die Abteilung für Polarregionen sein. Nähere Informationen finden Sie in den Notifikationen des niederländischen Außenministeriums.
Notifikationen des Außenministeriums der Niederlande vom 17.05.2024 und 21.06.2024
Notifikation des Außenministeriums der Niederlande 17.05.2024
Notifikation des Außenministeriums der Niederlande 21.06.2024
Außenwirtschaftsrecht / Exportkontrolle
21. Änderungsverordnung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Am 17. Juli 2024 wurde die 21. Änderungsverordnung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Bundeskabinett beschlossen. Bevor diese in Kraft treten kann, muss nun der Bundestag über den Entwurf entscheiden.
Zu den wichtigsten Änderungen und Neuregelungen gehören:
- Neue Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Dual-Use Gütern: Die Ausfuhrliste (Anlage 1 zur AWV) wird in Teil I Abschnitt B um acht neue Kategorien im Bereich „Emerging Technologies“ erweitert.
- Neues Nummerierungssystem der Ausfuhrliste: Für die neuen Güter wird ein einheitliches Nummerierungssystem eingeführt, welches sich an Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 orientiert und zukünftig sechs anstatt fünf Stellen vorsieht, indem eine „1“ vorangestellt wird. Dies wird ggf. Anpassungen der internen IT-Systeme der Unternehmen erforderlich machen.
- Weitere Anpassung der Ausfuhrliste: Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird an die Änderungen des internationalen Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter aus dem Jahr 2023 angepasst. Diese Änderungen sind bereits in die Gemeinsame Militärliste der EU eingeflossen.
- Änderungen bei den Ausnahmeregelungen: Die Ausnahmeregelungen in § 76 AWV werden an das VN-Waffenembargo gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik angepasst, um die europarechtlichen Vorgaben (GASP-Beschlüsse) umzusetzen.
- Ordnungswidrigkeit der Verstöße gegen Russlandsanktionen: Im Rahmen des 12. Sanktionspakets und eines Ratsbeschlusses vom 12. Februar 2024 neu eingeführte Verstöße gegen Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, die nicht bereits strafrechtlich nach § 18 AWG erfasst sind, werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Bußgeldern belegt. Konkret betrifft dies:
- Das Verbot für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen, Krypto-Dienstleistungsunternehmen zu besitzen, zu kontrollieren oder in deren Leitungsgremien zu sein.
- Das Gebot für Zentralverwahrer, die immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank getrennt zu verbuchen und nicht über die daraus resultierenden Nettogewinne zu verfügen.
Weiterführende Informationen:
BAFA gibt Allgemeine Genehmigung Nr. 42 zu Russland-Sanktionen bekannt
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 18. Juli 2024 die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 42 über die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger neu bekannt gegeben. Die Neubekanntgabe basiert auf der Anpassung der Russland-Embargoverordnung durch das 14. EU-Sanktionspaket vom Juni 2024. Die AGG Nr. 42 gilt ab dem 1. Oktober 2024, mit einer verlängerten Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2025.
Weiterführende Informationen:
Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 vom 17.07.2024
BMWK veröffentlicht Gutachten zum Kartellrecht und Nachhaltigkeit
Das BMWK hat am 7. Juli 2024 ein Gutachten zum Kartellrecht und Nachhaltigkeit veröffentlicht. Das Gutachten zeigt laut BMWK auf, dass das deutsche und europäische Kartellrecht vielfältige Möglichkeiten bietet, um Nachhaltigkeitsaspekte in der Anwendung durch Behörden und Gerichte zu berücksichtigen. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten lehnte der Beirat ab.
Das Gutachten ist vor allem vor dem Hintergrund der Brancheninitiativen relevant. Es kamen in der Vergangenheit vermehrt Fragen auf, ob dies zu kartellrechtlichen Problemen führen kann. Generell gilt: Wenn Unternehmen Informationen zu nicht nachhaltigen Lieferanten austauschen, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des Kartellverbotes.
Weiterführende Informationen:
Zoll und EU-Handelspolitik, WTO, sonstige Handelsabkommen
EU-Kommission veröffentlicht neue FAQs zu CBAM
Die EU-Kommission hat am 19. Juli 2024 ein aktualisiertes Dokument zu häufig gestellten Fragen über den Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenze (CBAM) veröffentlicht.
Neben neun neuen Fragen und Antworten unter anderem zu den Themen EORI-Nummer, Sendungen, Stahl-, Zement- und Düngemittelemissionen enthalten die FAQ zudem 20 angepasste Antworten unter anderem zu den Themen Übergangsphase, Umsetzung der Berichtspflichten und Übergangsregister.
Besonderes Augenmerk ist auf Frage 74 zu legen, die sich damit befasst, was zu tun ist, wenn die notwendigen Informationen vom Lieferanten nicht rechtzeitig vor der Abgabefrist des Berichts eintreffen. Die Kommission verweist hierbei auf die von ihr bereitgestellten Leitlinien und Vorlagen zur Bestimmung von Emissionen von CBAM-Waren in Nicht-EU-Ländern. Gleichzeitig weist sie auf die Haftung und mögliche Strafbarkeit der Berichtspflichtigen hin. Sehen Sie hierzu auch den Hinweis der Deutschen Emissionshandelsstelle auf Seite 1 des Newsletters.
Das FAQ-Dokument der EU-Kommission zu CBAM findet sich im Anhang (Englisch).
FAQs zur Verordnung über die unternehmerische Sorgfaltspflicht (CSDDD)
Die EU-Kommission hat ein umfangreiches Dokument zu häufig gestellten Fragen zu der am 25. Juli 2024 offiziell in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) veröffentlicht.
Die CSDDD-FAQ finden Sie im Anhang (Englisch).
Rat der EU erneuert Terroristenliste
Mit Wirkung zum 26. Juli 2024 hat der Rat der EU die Liste der Personen und Organisationen, die zur Bekämpfung des Terrorismus mit restriktiven Maßnahmen belegt wurden, erneuert. Zudem wurde die 2018 durch rechtsgerichtete Extremisten gegründete Organisation The Base in die EU-Terroristenliste aufgenommen. Insgesamt unterliegen nun 15 Personen und 22 Vereinigungen und Körperschaften den geltenden restriktiven Maßnahmen.
Weiterführende Informationen:
Sanktionslisten erweitert: Demokratische Republik Kongo, Belarus
Der Rat der EU hat neun weitere Personen und eine Organisation auf die Sanktionsliste im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK) gesetzt. Aufgrund der Situation in der DRK wurden vonseiten der EU erstmals 2016 restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen verhängt. Für die gelisteten Personen gilt ein Reiseverbot, ihre Vermögenswerte werden eingefroren und Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen der EU ist es verboten, ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zudem hat der Rat am 5. August 2024 weitere 28 Personen im Zusammenhang mit der anhaltenden internen Repression und den anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus auf die Sanktionsliste gesetzt. Zu den neu gelisteten Personen gehören unter anderem leitende Mitarbeitende des Innenministeriums sowie Staatsanwälte und Richter. Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus nun für insgesamt 261 Personen und 37 Organisationen.
Weiterführende Informationen:
Exportfinanzierung / -Kreditsicherung
OECD-Klassifizierung von Länderrisiken bleibt unverändert
Das BMWK hat am 25. Juni 2024 eine Übersicht über die Exportkredit- und Investitionsgarantien für den deutschen Mittelstand veröffentlicht. Um es deutschen Unternehmen zu ermöglichen, auch in Lateinamerika, Afrika, Asien oder Osteuropa Fuß zu fassen und ihre Rolle als „Global Player“ zu schärfen, bietet die Bundesregierung verschiedene Förderinstrumente an, insbesondere Exportkredit- sowie Investitionsgarantien.
Die Bundesregierung hatte für die Garantieinstrumente 20 Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Einen Überblick über das Entlastungspaket des Bundes findet sich in auf der BMWK-Webseite.
Weiterführende Informationen:
Veranstaltungen
Praxisseminar zur erfolgreichen Abwicklung von Bestellerkrediten
Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus Banken und exportorientierten Unternehmen, die sich mit Schlüsselfragen rund um den Euler Hermes-gedeckten Bestellerkredit beschäftigen und dazu aktuelle praxisnahe Antworten zur direkten Umsetzung im Tagesgeschäft suchen. Es wird auf die Anforderungen des Deckungsgebers Euler Hermes im Zusammenspiel mit dem OECD-Konsensus sowie den Anforderungen im internationalen Markt, unter anderem auch die Einflüsse durch alle Beteiligte (Exporteure, Banken und ECAs) geschaut.
Neben der Außenhandelsspezialistin Claudia Steiger nimmt Dr. Philipp Laass, Senior Advisor Financial Institutions der Euler Hermes AG, als zusätzlicher Referent teil.
Datum: Dienstag und Mittwoch, 3. bis 4. September 2024
Uhrzeit: 10:00 – 17:00 Uhr
Ort: AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH
Große Gallusstraße 1-7
60311 Frankfurt
Link zur Anmeldung: hier
Weiterführende Informationen:
Online-Event „Ukraine – Absicherung von Forderungen in schwierigen Zeiten“
Die Veranstaltung richtet sich Experten des Maklergeschäfts. Inhaltlich sollen Einblicke in die Hermesdeckungen und deren Vorteile für Mandanten vermittelt werden. Neben Strategien zur Risikoabsicherung in der Ukraine werden verschiedene Absicherungslösungen für Exportgeschäfte vorgestellt. Die Experten Frank Helmert, Head of Market & Innovation der Euler Hermes Aktiengesellschaft, und Marc Frenzel, Consultant der Euler Hermes Aktiengesellschaft, führen die Online-Veranstaltung durch und stehen für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung.
Datum: Mittwoch, 25. September 2024
Uhrzeit: 9:00 – 9:45 Uhr
Ort: Online
Link zur Anmeldung: hier
Weiterführende Informationen: